Allgemeine Geschäftsbedingungen B2B (Stand: 07-2018)
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
- Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung/Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
- Zusätzliche Vertragsbedingungen ergeben sich neben den einschlägigen DIN-/EN-/ISO- Normen insbesondere aus den jeweils gültigen Technischen Richtlinien des Glaserhandwerks (Verlagsanstalt Handwerk GmbH), die unter www.vh-buchshop.de/glas.html angefordert werden können, den Richtlinien des Bundesverband Flachglas, anzufordern unter www.bundesverband-flachglas.de, sowie aus unseren jeweils gültigen Preislisten.
- Diese Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber den in § 310 Abs. 1 BGB Genannten.
- Für Werk- und Werklieferverträge gelten ergänzend die unter Teil II aufgeführten Bestimmungen.
§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen
- Unsere Angebote sind stets freibleibend. Aufträge werden für uns erst bindend, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Als Auftragsbestätigung gilt im Falle umgehender Lieferung auch der Lieferschein oder die Warenrechnung.
- An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte sowie sonstige Schutzrechte vor. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
- Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Gewichts-, Verbrauchs- und Maßangaben sind, soweit nicht anders vereinbart, nur annährend maßgebend, wenn Abweichungen handelsüblich oder technisch bedingt und insbesondere auf Materialeigenschaften und Toleranzen zurückzuführen sind. Dies gilt auch für technische Änderungen und Verbesserungen, die weder das äußere Erscheinungsbild noch die Funktionalität verändern. Proben und Muster gelten, soweit nicht anders vereinbart, ebenfalls nur als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farben.
- Angaben in Angeboten, Produktinformationen und Werbematerial gelten nicht als Beschaffenheitsvereinbarung oder Beschaffenheits- bzw. Haltbarkeitsgarantie, es sei denn, dass wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Für technische Angaben fremder Hersteller können wir nur bei besonderer Vereinbarung eine Gewähr übernehmen.
- Wird das Angebot aufgrund von Unterlagen des Kunden erstellt, so sind diese Unterlagen nur verbindlich, wenn im Angebot auf sie Bezug genommen wird.
- Haben wir nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Kunden zu leisten, so steht der Kunde dafür ein, dass hierdurch Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Kunde stellt uns von Ansprüchen Dritter wegen Verletzung von Schutzrechten frei und ersetzt uns den entstandenen Schaden sowie Kosten und Aufwendungen.
- Wünsche des Kunden bezüglich nachträglicher Änderungen oder der Stornierung eines Auftrages können nur aufgrund besonderer Vereinbarung und nur so lange berücksichtigt werden, wie mit der Herstellung, Bearbeitung oder dem Zuschnitt noch nicht begonnen wurde.
§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise in Euro (€) ab Werk, Verpackung exklusive.
- Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
- Glaspreise verstehen sich zuzüglich Maut- und jeweils gültigem Energiezuschlag der Glasindustrie zum Zeitpunkt der Lieferung/Leistung.
- Wir haben für alle unsere Lieferungen eine Transportbruchversicherung abgeschlossen. Hierfür erheben wir bei jeder Rechnung einen Pauschalbetrag in Höhe von 1.3 % der Nettorechnungssumme.
- Soll die Lieferung/Leistung erst vier Monate nach Vertragsschluss oder später erfolgen, verpflichten sich die Vertragsparteien, bei Änderung eines für die Preisbildung maßgeblichen Faktors die Preise neu zu verhandeln.
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von dreißig (30) Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln die Folgen des Zahlungsverzugs betreffend.
- Zahlungen im sog. Scheck-Wechsel-Verfahren bedürfen stets der besonderen Vereinbarung. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Schecks und Wechsel werden im Übrigen nur erfüllungshalber und unter dem Vorbehalt der jederzeitigen Rückgabe angenommen.
- Werden uns nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischem Ermessen darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist, sind wir berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Kunden, nach dessen Wahl, Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfall vom Vertrag zurückzutreten.
- Zudem sind wir zur Zurückbehaltung unserer Leistung berechtigt, solange der Kunde seine Verpflichtungen uns gegenüber aus diesem, einem anderen Vertrag oder einem sonstigen Rechtsgrund nicht erfüllt.
- Forderungen der gemäß §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen der Schollglas Unternehmensgruppe können gegen sämtliche Forderungen des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, aufgerechnet werden, auch wenn die Forderungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten fällig sind.
- Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unstreitig oder von uns anerkannt sind. Er ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Im Übrigen dürfen Zahlungen wegen Mängeln und sonstigen Beanstandungen nur in angemessenem Umfang zurückbehalten werden.
§ 4 Liefer- und Leistungszeit
- Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die vorherige Abklärung aller (abwicklungs-)technischen Fragen, den Eingang beizustellender Materialien des Kunden, eine gegebenenfalls vereinbarte Anzahlung, sowie das Vorliegen aller erforderlichen Genehmigungen und Freigaben voraus.
- Liefertermine oder Fristen werden nach Möglichkeit eingehalten. Soweit nicht anders vereinbart, sind sie unverbindliche Angaben. Unsere vertraglichen Pflichten stehen zudem unter dem Vorbehalt der eigenen ordnungs- und fristgemäßen Belieferung durch unsere Vorlieferanten.
- Teilleistungen bzw. Teillieferungen sind in für den Kunden zumutbarem Umfang zulässig und können von uns in Rechnung gestellt werden. Wir sind außerdem berechtigt, in angemessenem Umfang Abschlagszahlungen zu verlangen, wenn unsere Lieferung /Leistung ohne unser Verschulden über dem vereinbarten Zeitraum hinaus verzögert wird.
- Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.
- Eine Ausführungs- oder Lieferfrist verlängert sich – auch während des Verzuges – angemessen bei Eintritt Höherer Gewalt oder eines sonstigen unvorhergesehenen Ereignisses, das wir nicht zu vertreten haben, insbesondere Betriebsstörungen, Ausfälle von Produktionsanlagen, Betriebsunterbrechungen aufgrund von Rohstoff- oder Energiemangel oder behördliche Eingriffe. Dies gilt auch dann, wenn ein solches Ereignis bei unseren Vorlieferanten oder Subunternehmern eintritt. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Kunden unverzüglich mit. Wird durch den Eintritt Höherer Gewalt oder eines sonstigen unvorhergesehenen Ereignisses die Lieferung/Leistung um mehr als einen Monat verzögert, sind sowohl wir als auch der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
§ 5 Versand – Gefahrenübergang – Verpackung
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Werk vereinbart. Mit der Übergabe der Ware an den Transportführer – gleichgültig von wem er beauftragt wurde – geht die Gefahr auf den Kunden über, sofern nicht anders vereinbart. Dies gilt auch bei Teil- sowie Frankolieferungen.Bei Anlieferung mit unseren Fahrzeugen geht die Gefahr über, sobald die Ware an der vertraglich vereinbarten Anlieferungsstelle auf dem Wagen bereitgestellt wird. Lassen die örtlichen Gegebenheiten, nach billigem Ermessen des Anliefernden, die Zufahrt zu bzw. das Abstellen an der vereinbarten Anlieferungsstelle nicht zu und/oder ist die Zufahrt, nach billigem Ermessen des Anliefernden, nicht oder nicht ohne Gefahren für das zu liefernde Gut befahrbar, so erfolgen Übergabe und Gefahrübergang dort, wo ein sicheres An- und Abfahren bzw. Abstellen des Fahrzeugs gewährleistet sind. Ist der Kunde nicht bereit, die Ware an diesem Ort entgegenzunehmen, so gerät er in Annahmeverzug. Die Geltendmachung aller Zusatzkosten und Aufwendungen, die uns hieraus entstehen, insbesondere Kosten für nochmalige Anfahrten, behalten wir uns ausdrücklich vor.Wir weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass bei einer Anlieferung mit unseren Fahrzeugen LKWs, gegebenenfalls in Verbindung mit Anhängern/Sattelaufliegern, zum Einsatz kommen können, die ein Gesamtgewicht von bis zu vierzig (40) to erreichen. Bei der Anlieferung mit Kranfahrzeugen beträgt das Gewicht mindestens 26 to. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die vereinbarte Anlieferungsstelle, wie auch die An- und Abfahrtswege für das Abstellen dieser Fahrzeuge bzw. das Befahren mit diesen Fahrzeugen geeignet sind. Kranarbeiten sind nur bei ausreichend vorhandenem Schwenkraum des Kranauslegers möglich.Um Verzögerungen zu vermeiden, bitten wir im Zweifelsfall um rechtzeitige Rücksprache im Vorfeld der Anlieferung.
- Das Entladen der gelieferten Ware ist alleinige Angelegenheit des Kunden, sofern zwischen den Parteien nicht anders vereinbart. Hält der Kunde das zum Entladen erforderliche Personal sowie die erforderlichen Abladevorrichtungen nicht vor, sind wir berechtigt, die Wartezeiten in Rechnung zu stellen. Verlangt der Kunde Hilfestellung beim Entladen, auch durch die Bereitstellung von Abladevorrichtungen, so können wir, sofern die Maßnahme für uns umsetzbar ist, dem Kunden diesen Aufwand ebenfalls zusätzlich in Rechnung stellen. Ungeachtet dessen besteht unsererseits keine rechtliche Verpflichtung zu einer Hilfestellung beim Entladen. Für durch unser Personal beim Abladen verursachte Schäden sowohl an der gelieferten Ware als auch an anderen Rechtsgütern haften wir nur im Falle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns. Dies gilt nicht, soweit der Schaden in der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit besteht.
- Mehrwegverpackungen, insbesondere Glastransportgestelle, werden dem Kunden nur leihweise zur Verfügung gestellt. Hinsichtlich von uns mitgelieferter Mehrweg-Gestelle wird auf die Sonderbedingungen für die Warenlieferung mit Mehrweg-Gestellen (Stand Juli 2013) hingewiesen, die Bestandteil eines jeden Vertrages werden. Sie werden auf Verlangen versendet und können im Internet unter www.schollglas.com abgerufen werden.Einwegverpackungen gehen ins Eigentum des Kunden über.
§ 6 Versand – Gefahrenübergang – Verpackung
- Wegen der besonderen Eigenschaften unserer Produkte, ist der Kunde zur unverzüglichen und sorgfältigen Prüfung der von uns gelieferten Ware verpflichtet. Die Untersuchung nach Anlieferung hat in jedem Falle vor Gebrauch, Verarbeitung, Einbau oder Weiterverkauf stattzufinden. Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Werktagen, schriftlich zu rügen. Im Übrigen gilt § 377 HGB.
- Durch die Herstellung oder den Zuschnitt bedingte Abweichungen in Maßen, Dicken, Gewichten oder Farbtönungen sowie im Draht-Strukturverlauf stellen keinen Mangel dar, sofern die branchenüblichen Toleranzen nicht überschritten werden. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Funktionseigenschaften nicht beeinträchtigt werden.
- Die folgenden technisch-physikalischen Erscheinungen gelten als vertraglich vereinbarte Sollbeschaffenheit:– Bei vorgespannten Gläsern ist mit Rollenabdrücken (Roller Waves) zu rechnen, die technisch nicht vermeidbar sind;– Kondensation auf den Außenflächen bei Mehrscheiben-Isolierglas, sowie leichte, produktionsbedingte Verformungen
des Abstandhalters;– bei Nickel-Sulfid-Einschlüssen in vorgespannten Gläsern lässt sich auch nach Durchführung eines Heißlagerungstests
ein sehr geringes Restrisiko von Spontanbrüchen nicht ausschließen;– optische Erscheinungen bei Mehrscheiben-Isoliergläsern (z.B. Interferenzen) und vorgespannten Gläsern (z.B.
Anisotropien (Irisation));– Verzerrungen des äußeren Spiegelbildes („Isolierglaseffekt“) bei Isoliergläsern;– Aufhängepunkte bei vorgespannten, Biegenarben bei gewölbten Gläsern;– Benetzbarkeit von Glasoberflächen durch Feuchte;– Klappergeräusche bei Sprossen;– bei siebbedruckten Gläsern kann es zu geringfügigen Farbabweichungen kommen, sofern der Siebdruck nicht in einem
Produktionsvorgang (Charge) erfolgt. Der Kunde ist daher verpflichtet, uns darauf hinzuweisen, wenn er die Gläser aus
einer Charge benötigt, um ein einheitliches Erscheinungsbild zu erzielen;– bei kundenseitig beigestellten Blei- und Messingverglasungen können Verunreinigungen durch die Putzmittel der
Kunstverglasung entstehen. - Das Wissen um das physikalische Verhalten und die Eigenschaften unserer Produkte entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik wird auf Seiten des Kunden vorausgesetzt. Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die auf ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte, nicht von uns und/oder ohne unsere Zustimmung vorgenommene Montage, Applikation, Inbetriebsetzung, Veränderung oder Reparatur, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder natürliche Abnutzung zurückgehen.
- Die erforderliche Verträglichkeitsprüfung aller eingesetzten Materialien obliegt dem Kunden. Insbesondere haften wir nicht bei mangelnder Verträglichkeit unserer Produkte mit Silikonen sowie Kleb- und Dichtstoffen, es sei denn die Verwendung bestimmter Silikone, Kleb- oder Dichtstoffe ist von uns ausdrücklich freigegeben worden.
- Wir haften nicht bei Missachtung unserer jeweils gültigen Systembeschreibungen, Produktdatenblätter und Verglasungsrichtlinien, die wir auf Wunsch gerne zur Verfügung stellen und die im Internet unter www.schollglas.com abgerufen werden können, sowie bei Missachtung von Herstellerrichtlinien und Vorgaben aus einschlägigen ABZ und Prüfzeugnissen.
- Der Kunde ist verpflichtet, uns die Möglichkeit zu geben, den gerügten Mangel vor Ort festzustellen bzw. auf unser Verlangen hin den beanstandeten Gegenstand oder Muster davon zur Verfügung zu stellen. Bei Transport- oder Bruchschäden ist die Ware in dem Zustand zu belassen, in dem sie sich bei Erkennung des Mangels befand. Werden eventuelle Mängel erst bei der Verarbeitung festgestellt, so sind die Arbeiten sofort einzustellen und die noch nicht verarbeiteten, ungeöffneten Originalgebinde sicherzustellen. Sie sind uns auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
- Soweit ein Mangel der Kaufsache nachweislich vorliegt, ist der Kunde berechtigt, Nacherfüllung in Form von Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen mangelfreien Sache zu verlangen. Die Wahl zwischen den beiden beschriebenen möglichen Formen der Nacherfüllung steht uns zu.
- Schlägt die Nacherfüllung drei ( 3 ) Mal fehl oder ist sie unmöglich, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Bei geringfügigen Mängeln ist ein Rücktritt allerdings ausgeschlossen.
- Für den Rückruf des Kunden gegen uns als Lieferanten gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
- Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf (12) Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang; die Verjährungsfristen des § 479 BGB, § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB bleiben unberührt.
- Die Bestimmungen dieses Paragraphen finden keine Anwendung, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder ausdrücklich eine Beschaffenheitsgarantie übernommen haben. In diesen Fällen richten sich die Ansprüche des Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 7 Garantie bei Kondensat
- Wir übernehmen gegenüber unseren Erstabnehmern für einen Zeitraum von fünf ( 5 ) Jahren, gerechnet vom Tage der Lieferung an, die Garantie, dass die Durchsichtigkeit von GEWE-therm® Isolierglaseinheiten unter normalen Bedingungen bei Verwendung im Bereich des Hochbaus nicht durch die Bildung von Kondensat an den Scheibenflächen zum Scheibenzwischenraum beeinträchtigt wird.
- Rechte aus der vorstehend bezeichneten Garantie stehen dem Kunden nur dann zu, wenn er uns von den insoweit maßgeblichen Umständen unverzüglich in Kenntnis setzt, die Verglasungsrichtlinien für Isolierglas eingehalten, keine Veränderungen an den Scheiben vorgenommen wurden und/oder der Randverbund nicht beschädigt wurde.
- Die Garantie gilt nicht für gebogene Isoliergläser, beim Einbau von Isolierglaseinheiten in Verkehrsmittel und Tiefkühltruhen sowie bei Sonderkombinationen.
- Sofern der Erstabnehmer oder ein weiterer Abnehmer Isolierglaseinheiten in den Bereich der EU oder darüber hinaus exportiert, gilt diese Garantie nur, wenn dies von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt worden ist.
§ 8 Haftung
- In Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, leisten wir Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur nach den nachfolgenden Bestimmungen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist damit nicht verbunden.– Wir haften nur für unmittelbare Schäden; eine Haftung für mittelbare und Folgeschäden ist ausgeschlossen.– Bei Vorliegen von grober Fahrlässigkeit sowie der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die
Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind
solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren
Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.– Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haften wir nicht, soweit es sich nicht um eine Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten handelt.– Ein Verschulden unserer Vertreter und Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Soweit die Schadensersatzhaftung uns
gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung unserer
Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.– Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die Haftung aus Vorsatz, garantierte
Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche des Kunden aus dem Produkthaftungsgesetz und bei Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit. - Schadenersatzansprüche unseres Kunden verjähren grundsätzlich innerhalb von zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit verschuldet haben, gelten für die Schadenersatzansprüche des Kunden allerdings die gesetzlichen Verjährungsfristen. Gleiches gilt, wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang der vollständigen Kaufpreiszahlung vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden sind wir berechtigt, nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist, die Kaufsache zurückzunehmen. Sämtliche aus der Rücknahme resultierenden Kosten hat der Kunde zu tragen. In der Rücknahme oder Pfändung der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
- Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
- Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstandenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
- Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns bereits jetzt sicherungshalber alle Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist, in Höhe des Bruttorechnungsbetrages unserer Forderung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen vereinbarungsgemäß nachkommt und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs-, Insolvenz- oder vergleichbaren Verfahrens gegen ihn gestellt ist. Ist dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
- Die Verarbeitung, Vermischung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Bruttorechnungsbetrag) zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung bzw. Vermischung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; die Übertragung nehmen wir hiermit an. Der Kunde verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für uns.
- Der Kunde tritt uns sicherungshalber die Forderungen ab, die ihm durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Steht die Vorbehaltsware in unserem Miteigentum, so erstreckt sich die Abtretung auf den Betrag, der dem Anteilswert am Miteigentum entspricht.
- Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als zehn (10) % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 10 Abtretung
- Der Kunde kann seine Rechte aus diesem Vertrag ohne unsere Zustimmung nur an Versicherer abtreten und nur soweit diese für den gegenüber dem Kunden geltend gemachten Schaden aufkommen. § 354a HGB bleibt unberührt.
§ 11 Datenschutz
- Wir verweisen auf unsere Datenschutzhinweise, die Sie unter www.schollglas.com einsehen können.
§ 12 Gerichtsstand – Erfüllungsort
- Sofern der Kunde dem Kreis der in § 310 Abs. 1 BGB Genannten angehört, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss seiner kollisionsrechtlichen Bestimmungen; die Geltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
Teil 2 – Besondere Bestimmungen für Werk- und Werklieferverträge
Für Werk- und Werklieferungsverträge sind, soweit nicht kaufrechtliche Vorschriften und damit Teil I dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unmittelbar oder entsprechend anwendbar sind, die nachstehenden Bestimmungen in nachfolgender Reihenfolge Vertragsbestandteil:
– Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen Teil II
– Unsere Besonderen Geschäftsbedingungen für Automatiktore, Verglasungen und Verklebungen
– Weitere einschlägige technische Regelwerke, ergänzend zu § 1 ( 2 )
- Fehler aus den vom Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen gehen zu Lasten des Kunden, sofern sie im Rahmen einer Überprüfung nicht erkennbar sind.
- Unsere Preise verstehen sich für eine unterbrechungsfreie Abwicklung der von uns zu erbringenden Leistungen in der normalen Arbeitszeit. Für die auf Wunsch des Kunden durchgeführten Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie Arbeiten unter nicht vorgesehenen erschwerten Bedingungen werden, soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, die zusätzlich anfallenden Kosten erhoben. Dies gilt auch, wenn auf Verlangen des Bestellers zusätzliche, im Angebot nicht aufgeführte Leistungen zu erbringen sind. In den Angeboten sind notwendige Handrüstungen enthalten. Alle anderen Rüstungen sind, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, bauseits nach unseren Angaben kostenlos zur Verfügung zu stellen.
- Die Bezahlung des Rechnungsbetrages erfolgt ohne Abzug. Rechnungsbeträge bis 500 Euro sind unverzüglich, Abschlagszahlungen innerhalb von zwölf (12) Werktagen nach Zugang zahlbar.
- Ansprüche aus einer über unsere Gewährleistung hinausgehende Garantie des jeweiligen Herstellers, z.B. für Mehrscheiben-Isolierglas, werden an den Kunden weitergegeben. Bei Lieferung von Ersatzscheiben gilt die Restlaufzeit der ursprünglichen Garantie.
- Hinsichtlich der von uns gelieferten Stoffe und Bauteile, die wegen nicht termingerecht erbrachter Vorleistung oder sonstiger vom Kunden zu vertretender Umstände nicht eingebaut werden können, geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald er in Annahmeverzug gesetzt worden ist.
- Wird die Ausführungsplanung vom Kunden oder von einem vom Kunden beauftragten Architekten freigegeben, entfällt jegliche Mithaftung unsererseits für die Folgen einer fehlerhaften Ausführungsplanung, es sei denn, es liegt auf unserer Seite ein Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vor.
Allgemeine Einkaufsbedingungen B2B (Stand: 11-2018)
§ 1 Geltungsbereich
- Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle zwischen uns und dem Verkäufer geschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Verkäufers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir die Lieferung des Verkäufers in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen vorbehaltlos annehmen.
- Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Verkäufer im Zusammenhang mit den Kaufverträgen getroffen werden, sind in den Kaufverträgen, diesen Bedingungen und unseren Bestellungen schriftlich niedergelegt.
- Diese Bedingungen gelten nur gegenüber den in § 310 Abs. 1 BGB Genannten.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
- An unser Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages (unsere Bestellung) sind wir zwei ( 2 ) Wochen gebunden.
- Alle von uns ausgehändigten Teile, Zeichnungen, Pläne und sonstige Unterlagen verbleiben in unserem Eigentum. Alle Urheberrechte an diesen Unterlagen sind vorbehalten. Der Verkäufer darf diese nur mit unserer schriftlichen Einwilligung außerhalb dieses Vertrages nutzen, an Dritte weitergeben und/oder Dritten zugänglich machen. Nach Erfüllung hat der Verkäufer diese auf eigene Kosten unaufgefordert und unverzüglich an uns zurückzugeben, sofern dem keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen entgegenstehen. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages bis die überlassenen Informationen als allgemein bekannt anzusehen sind.
§ 3 Zahlungen
- Der von uns in der Bestellung ausgewiesene Preis ist verbindlich und gilt in Euro (€) sowie frei Haus, sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wird. Die Verpackungskosten sind im Preis eingeschlossen, ebenso etwaige Maut- und Energiezuschläge sowie die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer. Sämtliche Rechnungen des Verkäufers haben die von uns angegebene Bestellnummer auszuweisen.
- Wir zahlen, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, innerhalb von zehn (10) Werktagen, gerechnet ab Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung, die eine Warenlieferung durch den Verkäufer voraussetzt, mit drei Prozent (3%) Skonto oder innerhalb von dreißig (30) Tagen netto. Skontoabzug ist auch zulässig bei Aufrechnung oder Zurückbehaltung wegen Mängeln. Im Falle der Lieferung mangelhafter Waren sind wir bei Zahlung innerhalb von zehn (10)
Werktagen nach ordnungsgemäßer Nacherfüllung zum Skontoabzug berechtigt. - Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit des Kaufpreises nach dem ursprünglich vereinbarten Liefertermin.
- Die Vornahme von Zahlungen durch uns bedeutet kein Anerkenntnis der Leistung des Verkäufers als vertragsgemäß.
- Uns stehen die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte in vollem Umfang zu. Wir sind berechtigt, sämtliche Ansprüche aus dem Kaufvertrag ohne Einwilligung des Verkäufers abzutreten.
- Der Verkäufer hat Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte nur hinsichtlich unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen. Er ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus diesem Vertrag ohne unsere schriftliche Zustimmung abzutreten, zu verpfänden oder seine Forderungen gegen uns durch einen Dritten einziehen zu lassen. Dies gilt nicht für den verlängerten Eigentumsvorbehalt.
§ 4 Lieferfrist
- Die in der Bestellung angegebene Lieferfrist oder das angegebene Lieferdatum sind für den Verkäufer bindend.
- Teillieferungen sind nur mit unserer Zustimmung zulässig.
- Der Verkäufer ist verpflichtet, uns unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn er vor Lieferung erkennt bzw. bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt erkennen müsste, dass eine termingerechte Lieferung in der vertraglich vereinbarten Qualität und Menge nicht eingehalten werden kann. Er hat zugleich Vorschläge zur unverzüglichen Erbringung der vertragsgemäßen Leistung zu unterbreiten.
- Gerät der Verkäufer in Verzug, stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu.
§ 5 Gewährleistung
- Wir werden gelieferte Waren einer Eingangskontrolle in Form einer Sichtprüfung auf offensichtliche Mängel, Transportschäden und Identität der Ware unterziehen und dabei erkannte Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von vierzehn (14) Werktagen nach Anlieferung, beim Verkäufer melden. Bei hier nicht erkennbaren Mängeln läuft die vorgenannte Rügefrist ab Entdeckung des Mangels. Insoweit verzichtet der Verkäufer auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
- Uns stehen die gesetzlichen Mängelansprüche gegenüber dem Verkäufer zu und dieser haftet gegenüber uns im gesetzlichen Umfang. Die Verjährung für Mängelansprüche beträgt sechzig (60) Monate ab Gefahrübergang, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
§ 6 Haftung des Verkäufers und Versicherungsschutz
- Werden wir aufgrund eines Produktschadens, für den der Verkäufer verantwortlich ist, von Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen, hat der Verkäufer uns auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter einschließlich der notwendigen Kosten zur Abwehr dieser Ansprüche freizustellen, wenn der Verkäufer die Ursache für den Produktschaden in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt hat.
- Müssen wir aufgrund eines Schadensfalls i.S.v. § 6 ( 1 ) eine Rückrufaktion durchführen, ist der Verkäufer verpflichtet, uns alle Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit der von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Wir werden, soweit es uns gestattet und zumutbar ist, den Verkäufer über den Inhalt und den Umfang der Rückrufaktion unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt.
- Der Verkäufer ist verpflichtet, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer für die Ware angemessenen Deckungssumme abzuschließen und aufrecht zu halten (die Fixierung der Deckungssumme ist von dem jeweiligen Produkt abhängig und individuell festzulegen). Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt.
- Werden wir von dritter Seite in Anspruch genommen, weil die Lieferung des Verkäufers das gewerbliche Schutzrecht eines Dritten verletzt, verpflichtet sich der Verkäufer, uns auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen, einschließlich aller notwendigen Aufwendungen, die uns im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Dritten und deren Abwehr entstehen, es sei denn, der Verkäufer hat nicht schuldhaft gehandelt. Die Verjährung für diese Freistellungsansprüche beträgt sechzig (60) Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.
§ 7 Datenschutz
- Wir verweisen auf unsere Datenschutzhinweise, die Sie unter www.schollglas.com einsehen können.
§ 8 Gerichtsstand/Erfüllungsort/Anwendbares Recht
- Sofern der Verkäufer dem Kreis der in § 310 Abs. 1 BGB Genannten angehört, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Verkäufer auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss seiner kollisionsrechtlichen Bestimmungen; die Geltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.
- Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
Sonderbedingungen für die Warenlieferung mit Mehrweg-Gestellen (Stand: 06-2021)
Diese Bedingungen gelten ergänzend und mit Vorrang vor den Regelungen unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn wir dem Kunden die Ware unter Verwendung von Mehrweg -Gestellen anliefern.
§ 1 Grundlagen
- Der Verkäufer kann die Ware auf handelsüblichen Mehrweg-Gestellen (nachfolgend als “Mehrweg-Gestelle“ bezeichnet) an den Käufer liefern. Die Mehrweg-Gestelle bleiben Eigentum des Verkäufers und sind diesem unverzüglich und unbeschädigt zurückzugeben.
- Die Verwaltung der Mehrweg-Gestelle obliegt allein der Gestellpool Europe GmbH & Co. KG, Vahrenwalder Str. 236, 30179 Hannover (Amtsgericht Hannover HRA 201200), nachfolgend Gestellpool genannt.
- Der Gebrauch der Mehrweg-Gestelle ist für die Dauer von 49 Kalendertagen ab Anlieferung kostenfrei. Nach Ablauf
dieser Frist schuldet der Kunde eine wöchentliche Vertragsstrafe gemäß nachfolgenden Vereinbarungen.
§ 2 Freimeldung und Abholung
- Der Kunde ist verpflichtet, die Mehrweg-Gestelle unverzüglich freizuschaffen. Der Kunde hat die Mehrweg-Gestelle gegenüber der in § 1 Absatz 2 benannten Gesellschaft unverzüglich freizumelden. Der Verkäufer holt die Gestelle entweder selbst oder durch einen bevollmächtigten Dritten ab.
- Die Freimeldung erfolgt über das Web-Interface der Gestellpool unter www.gestellpool.com, oder telefonisch unter der Nummer +49/511/65511444, per Fax unter +49/511/65511499, per E-Mail unter freimelden@gestellpool.com, sowie per Smartphone- App.
- Der Kunde ist verpflichtet, die Mehrweg-Gestelle bis zur Abholung gegen Beschädigungen und Abhandenkommen zu
schützen. Diese Pflicht besteht nicht mehr, wenn die Mehrweg-Gestelle nach Freimeldung gem. § 2 Absatz 2 nicht innerhalb von 21 Tagen abgeholt werden, obwohl die Mehrweg-Gestelle tatsächlich frei sind und abgeholt werden können. - Wurde ein Gestell fälschlicherweise abholbereit gemeldet (nicht freigeschafft, nicht transportsicher, nicht zugänglich,
oder nicht an der angegebenen Anschrift) läuft die Nutzungsdauer ab Auslieferdatum weiter. Gestellpool kann für seinen vergeblichen Aufwand Logistikkosten erheben. - Bei Freimeldungen an einem von der ursprünglichen Auslieferung abweichenden Ort, hat die unter § 1 Absatz 2 benannte Gesellschaft die Berechtigung Logistikkosten nach Aufwand (vgl. vorstehenden Absatz Ziff. 4) zu erheben.
§ 3 Verzug
- Der Kunde gerät mit seiner Pflicht zur Freischaffung und Freimeldung in Verzug, wenn er die Mehrweg-Gestelle nicht
binnen 49 Kalendertagen nach Erhalt freischafft und freimeldet, ohne dass es einer Mahnung bedarf. - Der Verzug endet mit der Freimeldung, wenn die Mehrweg-Gestelle im Zeitpunkt der Freimeldung tatsächlich frei sind und abgeholt werden können.
§ 4 Vertragsstrafe bei verspäteter Freimeldung und Schadensersatz
- Gerät der Kunde mit der Freischaffung und Freimeldung der Mehrweg-Gestelle/des Mehrweg-Gestells in Verzug, so hat er eine Vertragsstrafe i.S.d. §§ 339 ff. BGB verwirkt. Für jede begonnene Woche des Verzugs hat der Kunde eine Vertragsstrafe in Höhe von 20,00 EUR netto je Mehrweg-Gestell verwirkt. Die Vertragsstrafe ist zur Höhe beschränkt auf die Beträge gemäß § 5.
- Kommt dem Kunden ein Mehrweg-Gestell abhanden, hat er wegen Nichterfüllung (§§ 339,340 BGB) eine Vertragsstrafe in Höhe des Maximalbetrages, vgl. § 5, verwirkt. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten (§ 340 Abs. 2 S. 2 BGB).
- Beschädigt ein Kunde ein Mehrweg-Gestell, hat er als Entschädigung (§ 339 BGB) einen Betrag in Höhe von 50,00 EUR verwirkt. Der Totalschaden eines Mehrweg-Gestells wird mit dem Maximalbetrag gem. § 5 berechnet. Ein Totalschaden liegt dann vor, wenn das Risiko besteht, dass das zu transportierende Glas aufgrund der Beschädigung des Glastransportgestells nicht mehr mängelfrei transportiert werden kann. Der Nachweis eines geringeren oder höheren Schadens ist den Parteien nachgelassen.
§ 5 vereinbarter Wert der Gestelle
- Die Parteien vereinbaren den erstattungspflichtigen Nettowert für jedes Mehrweg-Gestell wie folgt:– Gestell „A-klein“, „L-klein“, „Rollwagen“ und „Sonstige Gestelle“ = 350,00 EUR– Gestell „A-mittel“ und „L-mittel“ = 450,00 EUR– Gestell „A-groß und „L-groß“ = 550,00 EUR– Gestell „A-übergroß“ und „L-übergroß“ = 650,00 EUR
§ 6 Einziehung der Vertragsstrafe und Logistikkosten
- Der Verkäufer zeigt dem Kunden hiermit an, dass sämtliche Forderungen aus Vertragsstrafe und Logistikkosten bereits an Gestellpool abgetreten sind, und diese die Abtretung angenommen hat. Gestellpool ist berechtigt Vertragsstrafen und Logistikkosten gegenüber dem Kunden außergerichtlich und gerichtlich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen. Allein Gestellpool und nicht der Verkäufer ist Inhaber der Forderungen, die durch Vertragsstrafen und Logistikkosten im Sinne von Ziffern 2, 4 und 5 entstehen.
§ 7 Datenschutzerklärung
- Der Verkäufer gibt den Namen, die Anschrift und die weiteren Kontaktdaten des Kunden an die Gestellpool weiter. Gestellpool ist berechtigt, diese Daten zu speichern und zu verarbeiten. Die Daten dürfen nur zum Zwecke der Durchführung dieses Vertrages und für die Zwecke der Verwaltung der Gestelle und der Geltendmachung der Vertragsstrafen erhoben, gespeichert, verarbeitet und weitergegeben werden. Eine sonstige Nutzung der Daten, insbesondere für Werbezwecke ist nicht zulässig. Wir weisen darauf hin, dass die Datenübertragung im Internet (z.B. bei der Kommunikation per E-Mail) Sicherheitslücken aufweisen kann. Ein Schutz der Daten vor dem Zugriff Dritter ist nicht
gewährleistet.
§ 8 Sonstiges
- Sollten einzelne Klauseln dieser Sonderbedingungen ganz oder teilweise ungültig oder lückenhaft sein oder werden, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht. Änderungen, Abweichungen oder Ergänzungen dieser Sonderbedingungen bedürfen der Schriftform, um wirksam zu sein.